SATZUNG des Automobilclubs Mülheim – Kärlich  e.V. im ADAC

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

I. Der am 15.01.1971 in Mülheim - Kärlich gegründete Club führt den Namen:

Automobilclub Mülheim - Kärlich e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Mülheim - Kärlich und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.

II. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.

III.  Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck und Ziele

 

 

I. Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens,

des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der

Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC - Mittelrhein und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange

der gesamten ADAC-Organisation.

II. Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen.

Bei der Ausübung des Sport/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen

fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen

und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern.

Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine

Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt

sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern

und Jugendlichen.

III. Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des

ADAC-Mittelrhein  und/ oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung

dieser Ziele beteiligen.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

 

I. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied

werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen

zugleich Mitglieder des ADAC sein.

II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches

Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß

dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste

um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen

Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 4

Aufnahme

 

 

I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der

Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben

werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich

Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die

Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,

so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

 

 

§ 5

Beiträge

 

 

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene

Beiträge* deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung

erfolgt im voraus.

 

 

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des

Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich

erfolgen.

II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen

werden, wenn:

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder

b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder

c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des

zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.

III. Die Streichung nach Abs. II c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem

Gauvorstand ausgesprochen werden.

IV. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim

Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche

Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen

alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch

eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

 

 

 

 

§ 7

Organe

 

 

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

 

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich

vor der Mitgliederversammlung des Gaues/Regionalclubs stattfinden und wird

durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per

Fax, per Email oder durch die lokale Presse (amtl. Mitteilungen der VG Weißenthurm, Homepage des Automobilclubs Mülheim-Kärlich) mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II. Der Gau/Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens

zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen

f) Voranschlag für das Geschäftsjahr

g) Anträge mit Inhaltsangabe

h) Verschiedenes.

IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die

ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des

ADAC Mittelrhein Diese müssen Mitglied des ADAC Mittelrhein sein.

 

 

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

 

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine

Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme-

und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags- Stimm-, und (aktives und passives)

Wahlrecht.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme

mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden

wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen

und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit

gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich

bei Beschlüssen über:

 

 

a) Satzungsänderungen

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

d) Auflösung des Clubs.

 

III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann

mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

 

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch

durch Handzeichen entschieden werden.

 

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt

werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim

Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht

auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

 

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift

zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

Dem Gau/Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu

übersenden.

 

VII. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Gau/Regionalclub-

Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs

mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

 

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gau/Regionalclub-

Vorstandes

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

§ 11

Der Vorstand

 

 

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. der/die Vorsitzende

2. der/die stellvertretende Vorsitzende

3. der/die Schatzmeister/in

4. der/die Sportwart(in)

5. der/die Schriftführer

II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder

zu 2. Bis 5 sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet,

diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder,

die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus

nur, wenn auch dieser verhindert ist.

 

III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden

zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3

Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

 

IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und

Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen

der Richtlinien des ADAC.

 

V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die

Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu

ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes

wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann

die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

 

 

 

VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden

und des Schatzmeisters* zulässig.

VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz

der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der

Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue/Regionalclubs oder des Orts-

clubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge

Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

 

VIII. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich

über den ADAC-Mittelrhein geführt werden.

 

 

§ 12

Rechnungsprüfer

 

 

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer

werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal

im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der

Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 13

Satzungsänderungen

 

 

I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Gau/Regionalclub-Vorstandes in seine

Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten

Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt

werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so

gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gau/Regionalclub

Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

 

 

 

 

 

 

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§ 14

Auflösung

 

 

I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen

Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

 

§ 15

Vermögensverwendung

 

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung

GmbH, München* zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

 

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist

Mülheim - Kärlich (Sitz des Ortsclubs).