SATZUNG des Automobilclubs Mülheim – Kärlich e.V. im ADAC
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 15.01.1971 in Mülheim - Kärlich gegründete Club führt den Namen:
Automobilclub Mülheim - Kärlich e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Mülheim - Kärlich und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.
II. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.
III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens,
des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der
Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC - Mittelrhein und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange
der gesamten ADAC-Organisation.
II. Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen.
Bei der Ausübung des Sport/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen
fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen
und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern.
Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine
Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt
sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern
und Jugendlichen.
III. Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des
ADAC-Mittelrhein und/ oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung
dieser Ziele beteiligen.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied
werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen
zugleich Mitglieder des ADAC sein.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches
Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß
dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste
um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben
werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich
Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene
Beiträge* deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung
erfolgt im voraus.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich
erfolgen.
II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen
werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des
zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.
III. Die Streichung nach Abs. II c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem
Gauvorstand ausgesprochen werden.
IV. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen
alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch
eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich
vor der Mitgliederversammlung des Gaues/Regionalclubs stattfinden und wird
durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per
Fax, per Email oder durch die lokale Presse (amtl. Mitteilungen der VG Weißenthurm, Homepage des Automobilclubs Mülheim-Kärlich) mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Der Gau/Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.
IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die
ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des
ADAC Mittelrhein Diese müssen Mitglied des ADAC Mittelrhein sein.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine
Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme-
und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags- Stimm-, und (aktives und passives)
Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme
mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden
wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen
und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann
mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch
durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht
auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift
zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Dem Gau/Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu
übersenden.
VII. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Gau/Regionalclub-
Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs
mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gau/Regionalclub-
Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. der/die Schatzmeister/in
4. der/die Sportwart(in)
5. der/die Schriftführer
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder
zu 2. Bis 5 sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet,
diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder,
die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus
nur, wenn auch dieser verhindert ist.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen
der Richtlinien des ADAC.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu
ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes
wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann
die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden
und des Schatzmeisters* zulässig.
VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz
der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der
Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue/Regionalclubs oder des Orts-
clubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge
Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
VIII. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich
über den ADAC-Mittelrhein geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer
werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal
im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Gau/Regionalclub-Vorstandes in seine
Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten
Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so
gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gau/Regionalclub
Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
8
§ 14
Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung
GmbH, München* zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist
Mülheim - Kärlich (Sitz des Ortsclubs).